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   OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20   

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OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20 (https://dejure.org/2020,47197)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20 (https://dejure.org/2020,47197)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20 (https://dejure.org/2020,47197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 348/19
  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie der Begriff der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris) konkret auszufüllen ist, bisher nicht vorliegt.

    "Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392):.

    Der Entscheidung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris, lag eine Fallkonstellation zugrunde, in welcher der Betroffene von einer 12-jährigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidungen ca. 7 Jahre verbüßt hatte.

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 650/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
    "Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie der Begriff der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris) konkret auszufüllen ist, bisher nicht vorliegt.

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

  • OLG Hamm, 14.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 441/17
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
    "Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit "zu gewähren sind", sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4).

    Dementsprechend verpflichtet die Regelung die Vollzugsanstalten, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 4 des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit "nur drohen" (LT-Drs. 16/5413, S. 129; Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 a.E.).

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20
    Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erst dann ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar machen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 zu 2 BvR 1539/09, BeckRS 2011, 56243 Ziff. 16 mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 03.11.2021 - 204 StObWs 436/21

    Begriff des "langjährig inhaftierten Gefangenen" bei der Gewährung von Ausführung

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass im Fall langjähriger Inhaftierung letztlich stets Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen, mit einem daraus folgenden Anspruch auf die Gewährung von Ausführungen, soweit etwaigen Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen mit entsprechenden Maßnahmen begegnet werden kann (zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 13).

    Daraus resultierende Bedenken nehmen aber mit längerer Vollzugsdauer ab, während das Resozialisierungsinteresse zunimmt, da mit fortschreitender Haftdauer zu besorgen ist, dass die schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung fortlaufend zunehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Arloth, 15. Ed., Stand: 01.07.2021, BayStVollzG Rn. 12).

    Zudem ist gerade bei Strafgefangenen, die sehr lange Haftstrafen zu verbüßen haben, schon in Anbetracht des in weiter Ferne liegenden eventuellen Entlassungszeitpunktes in erhöhtem Maß zu besorgen, dass eine subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit schon frühzeitige Hospitalisierungstendenzen begünstigt, welche auch unabhängig vom Wandel der allgemeinen Lebensverhältnisse die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zusätzlich herabsetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 15).

    In Anbetracht des gebotenen Ausschlusses drohender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit ist der Zeitpunkt für die Notwendigkeit von Ausführungen nicht danach zu bemessen, nach welchen Haftzeiten regelmäßig entsprechende Auffälligkeiten zu beobachten sein können, sondern so kurz anzusetzen, dass auch im Rahmen der anzunehmenden bzw. erwartbaren unterschiedlichen Zeitspannen bis zum Eintreten eventueller haftbedingter Einschränkungen der Strafgefangenen schon die Gefahr entsprechender Schädigungen ausgeschlossen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 16).

    Daher werden mangels Vorliegen gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Frage des Zeitpunktes regelmäßigen Drohens von Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der obergerichtlichen Rechtsprechung Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach der Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 23).

  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Daraus resultierende Bedenken nehmen aber mit längerer Vollzugsdauer ab, während das Resozialisierungsinteresse zunimmt, da mit fortschreitender Haftdauer zu besorgen ist, dass die schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung fortlaufend zunehmen (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Arloth, 15. Ed., Stand: 01.07.2021, BayStVollzG Rn. 12).

    f) Ein Ausnahmefall, dass beim Gefangenen besondere Umstände vorliegen würden, die Veranlassung gäben, in seinem Fall die Anzahl der Ausführungen im Jahr 2021 auf drei zu erhöhen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 - III-1 Vollz (Ws) 549/21 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2020 - III-1 Vollz (Ws) 258/20 -, juris Rn. 13), ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • OLG Hamm, 07.02.2022 - 1 Vollz (Ws) 549/21

    Ausführungen zum erhalt der Lebenstüchtigkeit; lebenslange Freiheitsstrafe;

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2020 (III-1 Vollz(Ws) 258/20, juris),mit dem unter Berücksichtigung der zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19) zur Frage der Konkretisierung des Begriffs der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW Stellung bezogen worden war, zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie viele Ausführungen den "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW in Abhängigkeit zu der bereits verbüßten und der Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Regel zustehen, bisher nicht vorliegt.
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